Kapitel 3.3
Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften
3.3.1Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 bei Stoffen oder Gegenständen angegebenen Nummern
entsprechen den nachstehend erläuterten Sondervorschriften, die für diese Stoffe oder Gegenstände
gelten. Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält,
müssen die Vorschriften des Unterabschnittes 5.2.1.2 a) und b) eingehalten werden. Wenn das
erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen («») angegeben ist, wie
«LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG», muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von
mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle im ADR nichts anderes
angegeben ist.
172Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Nebengefahren hat:
a)muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der
überwiegenden Nebengefahr entsprechenden Kriterien für die Verpackungsgruppe der
Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden;
b)müssen die Versandstücke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den
Stoffen ausgehenden Nebengefahren entsprechen; entsprechende Grosszettel (Placards)
müssen in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 5.3.1 an den
Güterbeförderungseinheiten angebracht werden;
c)muss für Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstücks die offizielle
Benennung für die Beförderung mit dem Namen der Bestandteile, die am überwiegendsten für
diese Nebengefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergänzt werden;
d)müssen im Beförderungspapier die jeder Nebengefahr entsprechende(n) Nummer(n) der
Gefahrzettelmuster nach der Nummer der Klasse «7» in Klammern und, sofern eine
Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gemäss Absatz 5.4.1.1.1 d)
angegeben werden.
Für das Verpacken siehe auch Absatz 4.1.9.1.5.
290Wenn dieser radioaktive Stoff den Begriffsbestimmungen und Kriterien anderer in Teil 2
aufgeführter Klassen entspricht, ist er wie folgt zu klassifizieren:
a)Wenn der Stoff den in Kapitel 3.5 aufgeführten Kriterien für gefährliche Güter in freigestellten
Mengen entspricht, müssen die Verpackungen dem Abschnitt 3.5.2 entsprechen und die
Prüfvorschriften des Abschnitts 3.5.3 erfüllen. Alle übrigen für freigestellte Versandstücke
radioaktiver Stoffe in Unterabschnitt 1.7.1.5 aufgeführten anwendbaren Vorschriften gelten
ohne Verweis auf die andere Klasse.
b) Wenn die Menge die in Unterabschnitt 3.5.1.2 festgelegten Grenzwerte überschreitet, muss
der Stoff nach der überwiegenden Nebengefahr klassifiziert werden. Das Beförderungspapier
muss den Stoff mit der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung
beschreiben, die für die andere Klasse gelten, und durch die gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalte 2 für das freigestellte Versandstück radioaktiver Stoffe geltende Benennung ergänzt
werden. Der Stoff muss nach den für diese UN-Nummer anwendbaren Vorschriften befördert
werden. Nachfolgend ist ein Beispiel für die Angaben im Befördeungspapier dargestellt:
«UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Gemisch aus Ethanol und Toluen),
radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück – begrenzte Stoffmenge, 3, VG II».
Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.
c) Die Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten
gefährlichen Gütern gelten nicht für gemäss Absatz b) klassifizierte Stoffe.
d)Wenn der Stoff einer Sondervorschrift entspricht, welche diesen Stoff von allen Vorschriften für
gefährliche Güter der übrigen Klassen freistellt, muss er in Übereinstimmung mit der
anwendbaren UN-Nummer der Klasse 7 zugeordnet werden und es gelten alle in
Unterabschnitt 1.7.1.5 festgelegten Vorschriften.
317«Spaltbar, freigestellt» gilt nur für solche spaltbaren Stoffe und Versandstücke, die spaltbare
Stoffe enthal- ten, die gemäss Absatz 2.2.7.2.3.5 ausgenommen sind.
368Im Fall von nicht spaltbarem oder spaltbarem freigestelltem Uranhexafluorid muss der Stoff der
UN-Nummer 3507 oder 2978 zugeordnet werden.
325Im Falle von Uranhexafluorid, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt, ist der Stoff der UN-
Nummer 2978 zuzuordnen.
326Im Falle von Uranhexafluorid, spaltbar, ist der Stoff der UN-Nummer 2977 zuzuordnen.
337Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen bei Beförderung als Luftfracht höchstens
folgende Aktivitäten aufweisen:
a)bei gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen: wie für das Versandstückmuster zugelassen
und im Zulassungszeugnis festgelegt;
b)bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form: 3000 A1 oder 100000 A2, je nachdem, welcher
Wert niedriger ist, oder
c)bei allen anderen radioaktiven Stoffen: 3000 A2.
369Gemäss Absatz 2.1.3.5.3 a) ist dieser radioaktive Stoff in einem freigestellten Versandstück,
der giftige und ätzende Eigenschaften besitzt, der Klasse 6.1 mit den Nebengefahren der
Radioaktivität und der Ätzwir- kung zugeordnet.
Uranhexafluorid darf dieser Eintragung nur zugeordnet werden, wenn die Vorschriften der
Absätze 2.2.7.2.4.1.2, 2.2.7.2.4.1.5, 2.2.7.2.4.5.2 und für spaltbare freigestellte Stoffe des
Absatzes 2.2.7.2.3.5 erfüllt sind.
Zusätzlich zu den für die Beförderung von Stoffen der Klasse 6.1 mit der Nebengefahr der
Ätzwirkung anwendbaren Vorschriften gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 5.1.3.2, der
Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.4.1 b) sowie der Absätze (3.1), (5.1) bis (5.4) und (6) der
Sondervorschrift CV 33 des Abschnitts 7.5.11.
Das Anbringen eines Gefahrzettels der Klasse 7 ist nicht erforderlich.